11. Am 31. Januar 2025 teilte das Betreibungsamt Zug dem Obergericht mit, dass der Beschwerdeführer den Anspruch des Schuldners auf Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens auf eigene Gefahr gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG übernehme (act. 5). Mit Eingabe vom 6. Februar 2025 reichte das Amt die Bescheinigung der Abtretung gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG vom 5. Februar 2025 nach (act. 6).