7. Mit Schreiben vom 8. Januar 2025 teilte das Betreibungsamt Zug dem Beschwerdeführer mit, es bestehe die Möglichkeit, den Liquidationsanteil des Schuldners im Sinne von Art. 131 Abs. 2 SchKG zum Einzug abzutreten. Das heisse, dass der Anspruch auf Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens ohne Nachteil für seine Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner an ihn (den Beschwerdeführer) "überwiesen" würde. Da er der einzige Gläubiger sei, benötige das Amt lediglich seine Zustimmung innert 10 Tagen nach Erhalt des Schreibens. Eine entsprechende Bescheinigung würde ihm dann zugestellt werden.