{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-07-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-1_2025-07-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_1_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa5d76e3db07e0b89e63cf584f03b706093c709f876fc1625759fd6e20dd2edeed3daa8b8dad7506fc8936c37d8a3b6c18?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa5d76e3db07e0b89e63cf584f03b706093c709f876fc1625759fd6e20dd2edeed3daa8b8dad7506fc8936c37d8a3b6c18&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_1", "Checksum": "b0c7ccdae5325800a84f150baecb2385"}, "Scrapedate": "2026-02-07", "Num": ["BA 2025 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 01.07.2025 BA 2025 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abtretung nach Art. 131 Abs. 2 SchKG und Rechtsverweigerung | Betreibungsamt Zug"}], "ScrapyJob": "446973/80/161", "Zeit UTC": "07.02.2026 23:56:18", "Checksum": "419372ed2c2c64ec24ac5987444fb70f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 01.07.2025 BA 2025 1\nRegeste:\nAbtretung nach Art. 131 Abs. 2 SchKG und Rechtsverweigerung | Betreibungsamt Zug\n\n2.3.2 Der zitierten, wohl herrschenden Lehre und Rechtsprechung ist zuzustimmen. Wenn der eingesetzte Verwalter keine Einigung erzielen kann, hat das Betreibungsamt den Gläubigern\nden Anspruch auf Liquidation des Gemeinschaftsvermögens auf eigene Gefahr gemäss\nArt. 131 Abs. 2 SchKG anzubieten. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt Zug mit Verfügung vom 8. Januar 2025 dem Beschwerdeführer den Liquidationsanteil\ndes Schuldners im Sinne von Art. 131 Abs. 2 SchKG zur Abtretung angeboten hat, nachdem\nder eingesetzte Verwalter keine Einigung hatte erzielen können.\n\n3. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom\n5. Februar 2025, worin ihm die Abtretung des Liquidationsanteils des Schuldners an der Einfachen Gesellschaft nach Art. 131 Abs. 2 SchKG bescheinigt wurde (act. 6/1, act. 8 S. 2).\n\nDiese Rüge ist unbegründet. Zum einen legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb die\nBescheinigung der Abtretung gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG vom 5. Februar 2025 aufzuheben sein soll. Stattdessen rügt er, das Betreibungsamt habe einer Sistierung während des\nvorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht zustimmen wollen. Zudem wirft er dem Betreibungsamt widersprüchliches Verhalten im Zusammenhang mit der Erhebung und Rückerstattung des Kostenvorschusses für die Tätigkeit des eingesetzten Verwalters vor (vgl. act. 8).\nZum andern ficht der Beschwerdeführer die Bescheinigung vom 5. Februar 2025 an\n(act. 6/1), obwohl er dem Betreibungsamt Zug mit Schreiben vom 30. Januar 2025 mitteilte,\ndass er den Anspruch auf Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens auf eigene Gefahr gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG übernehme (vgl. act. 5/1). Die-\nSeite 7/7\n\nses Verhalten ist widersprüchlich und verdient keinen Rechtsschutz. Die Abrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.\n\n4. Nach dem Gesagten ist das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 8. Januar 2025 zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Die Beschwerde\ngegen die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 5. Februar 2025 ist abzuweisen.\n\nDas Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist,\nvon hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5\nSchKG) und Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV\nSchKG).\n\nBeschluss\n\n1. Das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 8. Januar\n2025 wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.\n\n2. Die Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 5. Februar 2025 wird\nabgewiesen.\n\n3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nbzw. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids\nschriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und\nder Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne\n14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.\n\n5. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführer\n- Betreibungsamt Zug\n- Rechtsanwalt C.________\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer D. Huber Stüdli\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}