{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-07-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-1_2025-07-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_1_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa5d76e3db07e0b89e63cf584f03b706093c709f876fc1625759fd6e20dd2edeed3daa8b8dad7506fc8936c37d8a3b6c18?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa5d76e3db07e0b89e63cf584f03b706093c709f876fc1625759fd6e20dd2edeed3daa8b8dad7506fc8936c37d8a3b6c18&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_1", "Checksum": "b0c7ccdae5325800a84f150baecb2385"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2025 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 01.07.2025 BA 2025 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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April 2025 lässt sich entnehmen, inwiefern ein allgemeines und dringendes Interesse daran besteht, dass der Vertreter – im vorliegenden Fall – zur Vornahme\nder Liquidation der Einfachen Gesellschaft und nicht bloss zur Unterbreitung eines Vergleichsvorschlages an die Beteiligten eingesetzt worden sein soll.\n\n1.4 Im Ergebnis fehlt es an einem schützenswerten Interesse des Beschwerdeführers, weshalb\ndas Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 8. Januar\n2025 zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist.\n\n2. Wenn die Beschwerde gegen Verfügung vom 8. Januar 2025 nicht gegenstandslos geworden wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen.\n\n2.1 In der Sache macht der Beschwerdeführer geltend, die Verfügung vom 8. Januar 2025 sei in\nzweierlei Hinsicht unrichtig. Zum einen sei aus dem gesamten Verfahren der Einsetzung des\nVertreters klar ersichtlich, dass dieser zur Vornahme der Liquidation der Einfachen Gesellschaft eingesetzt worden sei und nicht bloss zur Unterbreitung eines Vergleichsvorschlags\nan die Beteiligten. Zum andern halte Patrick M. Hoch, Auflösung und Liquidation der Einfachen Gesellschaft, 2001, in Rz 171, Folgendes fest: \"Die Aufsichtsbehörde kann mit der\nDurchführung der Auflösung und Liquidation das Betreibungsamt oder einen besonders bezeichneten Verwalter bestimmen. Die dem Schuldner zustehenden Rechte an der Mitwirkung\n[an] der Liquidation werden nach Art. 12 VAG an dessen Stelle durch das Betreibungsamt\noder durch den genannten Verwalter wahrgenommen.\" Damit sei es in unbestrittener Weise\ndie Aufgabe des Betreibungsamtes, die von ihm selbst mit Schreiben vom 25. Oktober 2024\nnoch angekündigten Schritte betreffend Klage nach Art. 538 OR oder allenfalls zur Einsetzung eines Liquidators vorzunehmen. Weiter führe Patrick M. Hoch Folgendes aus: \"Da nach\nunserer Auffassung eine Kündigung der Einfachen Gesellschaft nicht mehr notwendig ist,\ndiese vielmehr mit dem Verzicht auf Versteigerung des Liquidationsanteils von Gesetzes wegen aufgelöst wird, besteht auch keine Möglichkeit für die Gesellschafter, sich der Auflösung\nzu widersetzen. Die Bestimmung von Art. 13 VVAG, wonach das Betreibungsamt diesfalls\nden Anspruch auf Auflösung und Liquidation zur Geltendmachung auf eigene Rechnung und\nGefahr gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG zur Abtretung zu offerieren hat, ist daher unseres Erachtens auf die einfache Gesellschaft nicht anwendbar.\" Aus diesen Gründen sei der eingesetzte Vertreter anzuhalten, die notwendigen rechtlichen Schritte zur Durchführung der Liquidation der Einfachen Gesellschaft einzuleiten (vgl. act. 1 Rz 7 ff.).\n\n2.2 Zunächst übersieht der Beschwerdeführer, dass sich die Befugnisse des eingesetzten Vertreters nicht nach der Lage des Einzelfalls, sondern nach den gesetzlichen Regeln bestimmen. Irrelevant sind daher die vom Beschwerdeführer zitierten Schreiben des Betreibungsamtes Zug und die Korrespondenz des eingesetzten Vertreters (act. 1 Rz 9 ff., act. 1/13-27).\nEbenso wenig kann der Beschwerdeführer diesbezüglich aus den Erwägungen im Beschluss\ndes Obergerichts Zug BA 2023 77 vom 12. Mai 2021 betreffend Bezeichnung eines Verwal-\nSeite 6/7\n\nters gemäss Art. 12 VVAG für die Liquidation der Einfachen Gesellschaft ableiten (vgl. act. 1\nRz 11).\n\n2.3 Gemäss Art. 13 Abs. 1 VVAG hat das Betreibungsamt den Gläubigern den Anspruch auf Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens zur Geltendmachung auf eigene Gefahr gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG anzubieten, wenn sich einer der\nMitgesellschafter der Auflösung widersetzt. Macht kein Gläubiger innert der angesetzten Frist\nvon diesem Angebot Gebrauch, so wird das Anteilsrecht versteigert.\n\n2.3.1 Nach Roth (Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 132 SchKG N 96) hat das Betreibungsamt\noder der von ihm bezeichnete Verwalter als Vertreter des Schuldners im Rahmen der Vornahme der Auseinandersetzung nach der Auflösung auf eine gütliche Einigung hinzuwirken,\ndie auf eine einvernehmliche Liquidation oder einen gemeinsamen Beschluss zur Fortführung der Gesellschaft hinauslaufen kann. Erst wenn sich (in diesem Liquidationsstadium)\nkeine solche Einigung erzielen lässt, bietet das Betreibungsamt den Gläubigern den Liquidationsanspruch zur Geltendmachung auf eigene Gefahr i.S.v. Art. 131 Abs. 2 SchKG (analog)\nan. In diesem Sinne äussert sich auch Staehelin (Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 545/\n546 OR N 14a). Das Kantonsgericht Luzern hielt mit Entscheid vom 9. September 2013\nebenfalls fest, dass bei fehlender Einigung über das weitere Vorgehen im Rahmen der Liquidation die in Art. 13 Abs. 1 VVAG vorgesehene Möglichkeit bleibe, dem Gläubiger den Anspruch auf Liquidation des Gemeinschaftsvermögens auf eigene Gefahr gemäss Art. 131\nAbs. 2 SchKG anzubieten. Dieser könne dann allenfalls den Zivilrichter anrufen (LGVE 2013\nI Nr. 41 E. 5.5).\n\n"}