{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-07-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-1_2025-07-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_1_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa5d76e3db07e0b89e63cf584f03b706093c709f876fc1625759fd6e20dd2edeed3daa8b8dad7506fc8936c37d8a3b6c18?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa5d76e3db07e0b89e63cf584f03b706093c709f876fc1625759fd6e20dd2edeed3daa8b8dad7506fc8936c37d8a3b6c18&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_1", "Checksum": "b0c7ccdae5325800a84f150baecb2385"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2025 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 01.07.2025 BA 2025 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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April 2025 hielt das Obergericht fest, mit der Abtretung des Anspruchs\ndes Schuldners auf Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens an den Beschwerdeführer erscheine die Beschwerde gegenstandslos. Es gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich binnen 10 Tagen zur Frage der Gegenstandslosigkeit zu\näussern (act. 7).\n\n13. In der Stellungnahme vom 17. April 2025 beantragte der Beschwerdeführer in Ergänzung\nzum Beschwerdeantrag Ziff. 1, es sei [auch] die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom\n5. Februar 2025 in der Pfändung Nr. H.________ aufzuheben (act. 8). Weiter führte er aus,\ndas Beschwerdeverfahren sei seines Erachtens nicht gegenstandslos geworden.\n\n14. Der eingesetzte Vertreter und das Betreibungsamt Zug verzichteten auf eine weitere Stellungnahme (act. 10).\nSeite 4/7\n\nErwägungen\n\n1. Angefochten ist zunächst die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 8. Januar 2025.\nDarin bot das Betreibungsamt Zug dem Beschwerdeführer den Liquidationsanspruch des\nSchuldners an der Einfachen Gesellschaft zur Geltendmachung auf eigene Gefahr im Sinne\nvon Art. 131 Abs. 2 SchKG an (act. 1/3). Nachdem der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt Zug mit Schreiben vom 30. Januar 2025 mitgeteilt hatte, dass er den Anspruch auf Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens auf eigene Gefahr\nübernehme, bescheinigte das Betreibungsamt Zug mit Verfügung vom 5. Februar 2025 die\nAbtretung gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG (vgl. act. 6/1). Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 8. Januar 2025 dadurch gegenstandslos geworden ist.\n\n1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der zu entscheidenden Frage handle es sich um\neine fundamentale Rechtsfrage, deren Beantwortung sowohl durch das Betreibungsamt als\nauch durch den eingesetzten Vertreter nicht möglich gewesen sei, wie die eingereichten Beweismittel zeigen würden. Die Frage betreffend Umfang der Tätigkeit eines eingesetzten\nVerwalters sei weiterhin von aktuellem Interesse. Entsprechend sei die Beschwerde nicht\ngegenstandslos (vgl. act. 8).\n\n1.2 Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung eines jeden Rechtsmittels; sie ist das für das\nRechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu beachtende Pendant zum Rechtsschutzinteresse\nim erstinstanzlichen Verfahren, welches eine Prozessvoraussetzung darstellt (Art. 59 Abs. 2\nlit. a ZPO). Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung\ndes Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein\nschützenswertes) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung eines\nerstinstanzlichen Entscheides besitzt. Dieses Interesse muss zudem aktueller Natur und im\nZeitpunkt des Entscheides der Rechtsmittelinstanz noch gegeben sein, da sich Gerichte nur\nzu konkreten Fragen zu äussern haben (Reetz, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Vorbem. zu den Art. 308-318\nZPO N 29). Fällt der Streitgegenstand im Laufe des Verfahrens weg, so ist das Verfahren\ngrundsätzlich als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 242 ZPO).\n\nEs gibt indes Fälle, in welchen sich der Streitgegenstand trotz des Erledigungsereignisses\nnicht bzw. nicht endgültig erledigt hat. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn zwar kein\naktuelles und praktisches Fortführungsinteresse besteht, jedoch ein sog. virtuelles Interesse\ngegeben ist, nämlich dann, wenn sich die gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen\nkönnte und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre\n(vgl. Leumann Liebster, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 242 ZPO N 3).\n\n1.3 Der Beschwerdeführer teilte dem Betreibungsamt Zug mit Schreiben vom 30. Januar 2025\nmit, dass er den Anspruch auf Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens auf eigene Gefahr gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG übernehme (act. 5/1).\nMit Verfügung vom 5. Februar 2025 bescheinigte das Betreibungsamt Zug die Abtretung\ngemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG (act. 6/1). Damit hat der Beschwerdeführer kein aktuelles,\npraktisches Interesse mehr an der Beurteilung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 8.\nSeite 5/7\n\n"}