{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-07-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-1_2025-07-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_1_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa5d76e3db07e0b89e63cf584f03b706093c709f876fc1625759fd6e20dd2edeed3daa8b8dad7506fc8936c37d8a3b6c18?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa5d76e3db07e0b89e63cf584f03b706093c709f876fc1625759fd6e20dd2edeed3daa8b8dad7506fc8936c37d8a3b6c18&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_1", "Checksum": "b0c7ccdae5325800a84f150baecb2385"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2025 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 01.07.2025 BA 2025 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Rechtsanwalt C.________,\nBeschwerdegegner,\n\nbetreffend\n\nAbtretung nach Art. 131 Abs. 2 SchKG und Rechtsverweigerung\nSeite 2/7\n\nSachverhalt\n\n1. D.________ und E.________ sind Gesellschafter der einfachen Gesellschaft \"F.________\"\n(später \"G.________\"; nachfolgend: Einfache Gesellschaft). Nachdem die Gesellschafter\nKreditschulden gegenüber ihrer Grundpfandgläubigerin nicht mehr beglichen hatten, liess\ndiese mittels Betreibung auf Grundpfandverwertung Grundstücke der Gesellschafter versteigern, woraus ein Überschuss von CHF 240'143.25 resultierte, der bei der Depositenstelle\nhinterlegt ist.\n\n2. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist gemäss einem Urteil des Kantonsgerichts\nZug vom 30. März 2006 und einem Beschluss des Obergerichts Zug vom 22. August 2006\nGläubiger von D.________ (nachfolgend: Schuldner) mit einer Forderung von\nCHF 253'500.00 zuzüglich Zins sowie von Parteientschädigungen über insgesamt\nCHF 19'573.85 (Verfahren A3 2005 60 und OG 2006 18).\n\n3. Nachdem verschiedene Schritte des Beschwerdeführers zur Vollstreckung seiner Forderung\ngescheitert waren, liess das Betreibungsamt Zug auf Antrag des Beschwerdeführers am\n10. Oktober 2019 den Liquidationsanteil des Schuldners an der Einfachen Gesellschaft\nrechtshilfeweise durch das Betreibungsamt Oberland pfänden.\n\n4. Auf das Verwertungsbegehren des Beschwerdeführers hin ersuchte das Betreibungsamt Zug\nmit Eingabe vom 7. Januar 2020 die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug um Bestimmung des Verwertungsverfahrens gemäss Art. 132 SchKG i.V.m. Art. 10 VVAG und\nDurchführung einer allfälligen Einigungsverhandlung (Art. 9 Abs. 3 VVAG). Mit Urteil vom\n1. Juli 2020 ordnete die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde\nüber Schuldbetreibung und Konkurs die Auflösung und Liquidation der Einfachen Gesellschaft an (Verfahren BA 2020 1).\n\n5. Am 30. Dezember 2020 ersuchte das Betreibungsamt Zug das Obergericht Zug, für die\nDurchführung der Liquidation der Einfachen Gesellschaft einen Verwalter im Sinne von\nArt. 12 VVAG zu bestimmen. Mit Beschluss vom 12. Mai 2021 wurde Rechtsanwalt\nC.________ als Verwalter bezeichnet (Verfahren BA 2020 50).\n\n6. In der Folge versuchte der eingesetzte Verwalter, eine einvernehmliche Liquidation der Einfachen Gesellschaft zu erreichen, und unterbreitete den Gesellschaftern den Entwurf einer\nVereinbarung zur einvernehmlichen Auflösung der Einfachen Gesellschaft. Am 23. Dezember\n2024 erklärte der Verwalter gegenüber dem Betreibungsamt Zug, dass der Einigungsversuch\nzur Liquidation der Einfachen Gesellschaft gescheitert sei (act. 1/2).\n\n7. Mit Schreiben vom 8. Januar 2025 teilte das Betreibungsamt Zug dem Beschwerdeführer mit,\nes bestehe die Möglichkeit, den Liquidationsanteil des Schuldners im Sinne von Art. 131\nAbs. 2 SchKG zum Einzug abzutreten. Das heisse, dass der Anspruch auf Auflösung der\nGemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens ohne Nachteil für seine Rechte\ngegenüber dem betriebenen Schuldner an ihn (den Beschwerdeführer) \"überwiesen\" würde.\nDa er der einzige Gläubiger sei, benötige das Amt lediglich seine Zustimmung innert 10 Tagen nach Erhalt des Schreibens. Eine entsprechende Bescheinigung würde ihm dann zugestellt werden. Verzichte er allerdings auf die Abtretung des Liquidationsanteils im Sinne von\nSeite 3/7\n\nArt. 131 Abs. 2 SchKG, bitte ihn das Amt, dies schriftlich innert 10 Tagen nach Erhalt des\nSchreibens mitzuteilen. Die Verwertung würde dann über die Plattform \"eGant\" des Betreibungsamtes Zug und des Konkursamtes Zug erfolgen. Über den Zeitpunkt und die Steigerungsbedingungen würde er mit der Spezialanzeige informiert (act. 1/3).\n\n8. Mit Eingabe vom 20. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug Beschwerde ein und stellte folgendes Rechtsbegehren (act. 1):\n\n1. Die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 8. Januar 2025 in der Pfändung Nr. H.________\nsei aufzuheben.\n\n2. Der eingesetzte Verwalter, Rechtsanwalt C.________, sei zu verpflichten, die zur Auflösung und\nLiquidation des Gemeinschaftsvermögens erforderlichen rechtlichen Vorkehrungen zu treffen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\n9. In der Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2025 beantragte das Betreibungsamt Zug die Abweisung der Beschwerde (act. 3).\n\n10. Mit Schreiben vom 29. Januar 2025 verzichtete der eingesetzte Verwalter unter Verweis auf\nsein Schreiben vom 23. Dezember 2024 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort und\nbeantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 4).\n\n"}