sen müsste, dass er unrichtig ist. Selbst das Festhalten an aussichtslosen Rechtsstandpunkten kann mutwillig i.S.v. Abs. 2 Ziff. 5 sein (Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 20a SchKG N 26). 4.2 Die Beschwerdeführerin behauptete im vorliegenden Fall wider besseres Wissen, vom Zahlungsbefehl keine Kenntnis erhalten zu haben. Mit der Beschwerde verfolgte sie offenbar einzig das Ziel, das Betreibungsverfahren zu verzögern. Die Beschwerde erweist sich nach Seite 5/5 dem Gesagten als mutwillig, weshalb der Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen sind. Beschluss