4.1 Böswilliges oder mutwilliges Verhalten hat sich ein Beschwerdeführer dann vorhalten zu lassen, wenn er – in Missachtung der auch im Verfahrensrecht geltenden Pflicht des Handelns nach Treu und Glauben – ohne konkretes Rechtsschutzinteresse und trotz eindeutiger Sachund Rechtslage vor allem deshalb Beschwerde führt, um das Betreibungsverfahren zu verzögern (BGE 127 III 178 E. 2a). Bös- oder mutwillige Beschwerdeführung kann auch vorliegen, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wis-