Gemäss der Bescheinigung auf dem Zahlungsbefehl wurde der Zahlungsbefehl am 3. September 2024 vom Verwaltungsrat entgegengenommen. Inwiefern diese Zustellung ungültig gewesen sein soll, führt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert aus und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Zahlungsbefehl sei von einer Person ohne Vertretungsbefugnis entgegengenommen worden und sie, die Beschwerdeführerin, habe keine Kenntnis vom Zahlungsbefehl erhalten, erweist sich somit als aktenwidrig und mutwillig. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.