65 SchKG N 2). Die Zustellung kann, wenn der Vertreter im Geschäftslokal nicht anzutreffen ist oder gar kein Geschäftslokal existiert, auch in seiner Wohnung oder an seinem Arbeitsort erfolgen, ohne dass vorgängig versucht werden muss, sie im Geschäftslokal zuzustellen (Urteil des Bundesgerichts 5A_500/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 2.1 m.H.). Die für ihn individuell geltenden Örtlichkeiten (Wohnung, Arbeitsplatz) sind nicht subsidiär im Verhältnis zum Geschäftslokal der juristischen Person, sondern alternativ (Angst/ Rodriguez, a.a.O., Art. 65 SchKG N 9 m.H.).