Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandes sowie jeder Direktor oder Prokurist (Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Mit dieser Regelung will das Gesetz sicherstellen, dass die Betreibungsurkunde in die Hände jener natürlichen Person gelangt, die für die Gesellschaft handelt und insbesondere Rechtsvorschlag erheben kann (Angst/Rodriguez, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 65 SchKG N 2).