_ weitergeleitet worden. Auf dieser Grundlage könne keine Fortsetzung der Betreibung (Androhung Konkurseröffnung) verlangt werden. Die fehlerhafte Zustellung des Zahlungsbefehls führe dazu, dass sie keine Kenntnis vom ausgestellten Zahlungsbefehl erlangt habe, weshalb das fortgesetzte Betreibungsverfahren nichtig sei (act. 1). 3.1 Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt für eine Aktiengesellschaft jedes Seite 4/5