Die vorliegende Beschwerde richtetet sich gegen Handlungen des Betreibungsamtes Hünenberg. Die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist daher örtlich (und sachlich) zuständig (vgl. § 13 Abs. 1 EG SchKG und § 21 Abs. 2 GOG).