Nach einem erfolglosen Zustellversuch am neuen Domizil sandte das Betreibungsamt zwei Abholungseinladungen an diese Adresse (act. 3, act. 3/3-4). Da die Beschwerdeführerin nicht reagierte, beauftragte das Betreibungsamt Hünenberg am 23. August 2024 das Betreibungsamt Bezirk Weinfelden, Thurgau, den Zahlungsbefehl rechtshilfeweise an den einzigen Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin zuzustellen (act. 3/5). Der Zahlungsbefehl konnte am 3. September 2024 an B.________ zugestellt werden (vgl. act. 3/6). Die Beschwerdeführerin erhob keinen Rechtsvorschlag.