{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-07-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-19_2025-07-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_19_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6a6fe75aa108f7c9f503d02237352de4feb87e0c15db8516695a09e4dd183d502c75891c7334b24b9aa8158edc4ec5ed?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6a6fe75aa108f7c9f503d02237352de4feb87e0c15db8516695a09e4dd183d502c75891c7334b24b9aa8158edc4ec5ed&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_19", "Checksum": "91b2b3fea8a52c645f129caca682295d"}, "Scrapedate": "2026-02-07", "Num": ["BA 2025 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 01.07.2025 BA 2025 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkursandrohung | Betreibungsamt Hünenberg"}], "ScrapyJob": "446973/80/161", "Zeit UTC": "07.02.2026 23:56:19", "Checksum": "601e6d0b41f8de44bcc2449ab5ae0f48", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 01.07.2025 BA 2025 19\nRegeste:\nKonkursandrohung | Betreibungsamt Hünenberg\n\n4.1 Böswilliges oder mutwilliges Verhalten hat sich ein Beschwerdeführer dann vorhalten zu lassen, wenn er – in Missachtung der auch im Verfahrensrecht geltenden Pflicht des Handelns\nnach Treu und Glauben – ohne konkretes Rechtsschutzinteresse und trotz eindeutiger Sachund Rechtslage vor allem deshalb Beschwerde führt, um das Betreibungsverfahren zu verzögern (BGE 127 III 178 E. 2a). Bös- oder mutwillige Beschwerdeführung kann auch vorliegen, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Selbst das Festhalten an aussichtslosen Rechtsstandpunkten kann mutwillig i.S.v. Abs. 2 Ziff. 5 sein (Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021,\nArt. 20a SchKG N 26).\n\n4.2 Die Beschwerdeführerin behauptete im vorliegenden Fall wider besseres Wissen, vom Zahlungsbefehl keine Kenntnis erhalten zu haben. Mit der Beschwerde verfolgte sie offenbar\neinzig das Ziel, das Betreibungsverfahren zu verzögern. Die Beschwerde erweist sich nach\nSeite 5/5\n\ndem Gesagten als mutwillig, weshalb der Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden\nVerfahrens aufzuerlegen sind.\n\nBeschluss\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Der Beschwerdeführerin wird eine Entscheidgebühr von CHF 500.00 auferlegt.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführerin\n- Betreibungsamt Hünenberg\n- Betreibungsgläubiger\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer D. Huber Stüdli\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}