{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-07-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-19_2025-07-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_19_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6a6fe75aa108f7c9f503d02237352de4feb87e0c15db8516695a09e4dd183d502c75891c7334b24b9aa8158edc4ec5ed?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6a6fe75aa108f7c9f503d02237352de4feb87e0c15db8516695a09e4dd183d502c75891c7334b24b9aa8158edc4ec5ed&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_19", "Checksum": "91b2b3fea8a52c645f129caca682295d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2025 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 01.07.2025 BA 2025 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Gegen rechtshilfeweise vorgenommene Amtshandlungen nach Art. 4 SchKG ist die Beschwerde bei der dem ersuchenden Amt vorgesetzten Aufsichtsbehörde einzureichen, mit Ausnahme der Fälle, in denen das\nersuchte Amt über die Art und Weise des Vollzugs der requirierten Handlung selbständig bestimmt (vgl. Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 57 m.H.).\n\nDie vorliegende Beschwerde richtetet sich gegen Handlungen des Betreibungsamtes Hünenberg. Die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist daher örtlich (und sachlich) zuständig (vgl. § 13 Abs. 1 EG\nSchKG und § 21 Abs. 2 GOG).\n\n3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei seit dem 27. Juni 2024 im Handelsregister an der\nAdresse G.________, 6331 Hünenberg, eingetragen. Vor dem 27. Juni 2024 habe sie ihren\nSitz im H.________, 6331 Hünenberg, gehabt. Am Sitz der Gesellschaft, G.________, Hünenberg, sei nie ein Zahlungsbefehl zugestellt worden. Somit sei die Zustellung des Zahlungsbefehls an der Adresse H.________, Hünenberg, nicht an eine gültige Geschäftsadresse erfolgt. Aus diesem Grund sei ihr der Zahlungsbefehl auch nie zugestellt bzw. an das Organ B.________ weitergeleitet worden. Auf dieser Grundlage könne keine Fortsetzung der\nBetreibung (Androhung Konkurseröffnung) verlangt werden. Die fehlerhafte Zustellung des\nZahlungsbefehls führe dazu, dass sie keine Kenntnis vom ausgestellten Zahlungsbefehl erlangt habe, weshalb das fortgesetzte Betreibungsverfahren nichtig sei (act. 1).\n\n3.1 Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt\ndie Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt für eine Aktiengesellschaft jedes\nSeite 4/5\n\nMitglied der Verwaltung oder des Vorstandes sowie jeder Direktor oder Prokurist (Art. 65\nAbs. 1 Ziff. 2 SchKG). Mit dieser Regelung will das Gesetz sicherstellen, dass die Betreibungsurkunde in die Hände jener natürlichen Person gelangt, die für die Gesellschaft handelt\nund insbesondere Rechtsvorschlag erheben kann (Angst/Rodriguez, Basler Kommentar,\n3. A. 2021, Art. 65 SchKG N 2). Die Zustellung kann, wenn der Vertreter im Geschäftslokal\nnicht anzutreffen ist oder gar kein Geschäftslokal existiert, auch in seiner Wohnung oder an\nseinem Arbeitsort erfolgen, ohne dass vorgängig versucht werden muss, sie im Geschäftslokal zuzustellen (Urteil des Bundesgerichts 5A_500/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 2.1\nm.H.). Die für ihn individuell geltenden Örtlichkeiten (Wohnung, Arbeitsplatz) sind nicht subsidiär im Verhältnis zum Geschäftslokal der juristischen Person, sondern alternativ (Angst/\nRodriguez, a.a.O., Art. 65 SchKG N 9 m.H.).\n\n3.2 Wie den Akten zu entnehmen ist, versuchte das Betreibungsamt Hünenberg in einem ersten\nSchritt, den Zahlungsbefehl der Beschwerdeführerin an deren Geschäftssitz zuzustellen.\nNachdem der Zustellversuch erfolglos geblieben war und die Gesellschaft auch auf schriftliche Abholungsaufforderungen nicht reagiert hatte, erteilte es dem Betreibungsamt Bezirk\nWeinfelden den Auftrag, den Zahlungsbefehl dem Verwaltungsrat der Gesellschaft rechtshilfeweise an dessen Wohnort zuzustellen. Gemäss der Bescheinigung auf dem Zahlungsbefehl wurde der Zahlungsbefehl am 3. September 2024 vom Verwaltungsrat entgegengenommen. Inwiefern diese Zustellung ungültig gewesen sein soll, führt die Beschwerdeführerin\nnicht substanziiert aus und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Zahlungsbefehl sei von einer Person ohne Vertretungsbefugnis entgegengenommen worden und sie, die Beschwerdeführerin, habe keine Kenntnis vom Zahlungsbefehl\nerhalten, erweist sich somit als aktenwidrig und mutwillig. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.\n\n4. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde\nüber Schuldbetreibung und Konkurs kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu 1500 Franken sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden. Parteientschädigungen dürfen im Beschwerdeverfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\n\n"}