{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-07-01", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-19_2025-07-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_19_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6a6fe75aa108f7c9f503d02237352de4feb87e0c15db8516695a09e4dd183d502c75891c7334b24b9aa8158edc4ec5ed?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6a6fe75aa108f7c9f503d02237352de4feb87e0c15db8516695a09e4dd183d502c75891c7334b24b9aa8158edc4ec5ed&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_19", "Checksum": "91b2b3fea8a52c645f129caca682295d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2025 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 01.07.2025 BA 2025 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in\nHünenberg ZG. Gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons Zug hat sie eine Domiziladresse im G.________ in 6331 Hünenberg. Einziges Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift ist B.________, C.________ [Ort].\n\n2. Am 20. Juni 2024 stellte das Betreibungsamt Hünenberg in der von D.________,\nE.________ [Ort], Deutschland (nachfolgend: Gläubiger), gegen die Beschwerdeführerin angehobenen Betreibung Nr. F.________ den Zahlungsbefehl aus (act. 3/6). Zum damaligen\nZeitpunkt befand sich die Domiziladresse der Beschwerdeführerin im H.________ in\n6331 Hünenberg. Mit Publikationsdatum vom 27. Juni 2024 verlegte die Beschwerdeführerin\nihr Domizil an die Adresse G.________ in Hünenberg. Nach einem erfolglosen Zustellversuch am neuen Domizil sandte das Betreibungsamt zwei Abholungseinladungen an diese\nAdresse (act. 3, act. 3/3-4). Da die Beschwerdeführerin nicht reagierte, beauftragte das Betreibungsamt Hünenberg am 23. August 2024 das Betreibungsamt Bezirk Weinfelden, Thurgau, den Zahlungsbefehl rechtshilfeweise an den einzigen Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin zuzustellen (act. 3/5). Der Zahlungsbefehl konnte am 3. September 2024 an\nB.________ zugestellt werden (vgl. act. 3/6). Die Beschwerdeführerin erhob keinen Rechtsvorschlag.\n\n3. Nachdem der Gläubiger am 13. Dezember 2024 das Fortsetzungsbegehren eingereicht hatte\n(act. 3/7), stellte das Betreibungsamt Hünenberg am 17. Dezember 2024 die Konkursandrohung aus (act. 3/11). Nach erfolglosem Zustellungsversuch am Domizil der Beschwerdeführerin im G.________, Hünenberg, sandte es zwei Abholungsaufforderungen an diese Adresse (vgl. act. 3/8-9). Am 10. Februar 2025 beauftragte das Betreibungsamt wiederum das Betreibungsamt Bezirk Weinfelden, Thurgau, die Konkursandrohung rechtshilfeweise an den\neinzigen Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin zuzustellen (act. 3/10). Die Konkursandrohung konnte am 21. Februar 2025 an B.________ zugestellt werden (act. 3/11).\n\n4. Mit Eingabe vom 3. März 2025 reichte die Beschwerdeführerin bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde ein und stellte folgenden Antrag (act. 1):\n\nEs sei festzustellen, dass die Betreibung Nr. F.________ des Betreibungsamtes Hünenberg nichtig sei\nund daher die Konkursandrohung des Betreibungsamtes Hünenberg am 21. Februar 2025 ebenfalls\nnichtig und aufzuheben sei.\n\n5. In der Beschwerdeantwort vom 11. März 2025 beantragte das Betreibungsamt Hünenberg,\nauf die Beschwerde sei nicht einzutreten bzw. diese sei vollumfänglich abzuweisen (act. 3).\n\n6. Mit Eingabe vom 3. März 2025 (Datum Postaufgabe: 10. April 2025) reichte die Beschwerdeführerin eine – nicht unterzeichnete – Stellungnahme ein. Der Abteilungspräsident sandte die\nEingabe mit Einschreiben vom 15. April 2025 an B.________ mit der Aufforderung, diese zu\nunterzeichnen, ansonsten sie nicht berücksichtigt werden könnte (act. 6). Das Einschreiben\nkam mit dem postalischen Vermerk \"nicht abgeholt\" an das Obergericht zurück (act. 7).\nSeite 3/5\n\nErwägungen\n\n1. Die Beschwerdeführerin hat ihre Eingabe vom 3. März 2025 (Datum Postaufgabe: 10. April\n2025) nicht unterzeichnet. Da die Eingabe auch innerhalb der vom Abteilungspräsidenten mit\nEinschreiben vom 15. April 2025 angesetzten Nachfrist nicht nachgebessert wurde, gilt sie\nals nicht erfolgt und kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden\n(vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 16 Abs. 2 EG SchKG und Art. 132 ZPO). Daran ändert\nnichts, dass das Einschreiben des Abteilungspräsidenten mit dem postalischen Vermerk\n\"nicht abgeholt\" an das Obergericht zurückgesandt wurde. Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (vgl. Art. 138\nAbs. 3 lit. a ZPO). Ist ein Verfahren hängig, kann von der betroffenen Person verlangt werden, dass sie ihre Post regelmässig kontrolliert und allenfalls längere Abwesenheiten mitteilt\noder während diesen einen zur Entgegennahme allfälliger gerichtlicher Sendungen ermächtigten Stellvertreter ernennt. Unterlässt sie dies, tritt bei Nichtabholung der Sendung die Zustellfiktion ein und erübrigt sich ein zweiter Zustellungsversuch (vgl. Gschwend, Basler\nKommentar, 4. A. 2024, Art. 138 ZPO N 18a).\n\n"}