Des Weiteren behauptet die Gesuchstellerin zu Recht nicht, der Gipsverband ihres Verwaltungsrats habe diesen daran gehindert, mit der Domizilhalterin Kontakt aufzunehmen und diese über seine Operation zu orientieren. Ebenso wenig glaubhaft ist die Behauptung, der Verwaltungsrat sei nach der Operation nicht in der Lage gewesen, das Einschreiben bei der Post abzuholen. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte es dem Verwaltungsrat jedenfalls oblegen, eine Drittperson mit der Abholung zu beauftragen.