Auch dass die Domizilhalterin keine Kenntnis von der Erkrankung des Verwaltungsrates der Gesuchstellerin gehabt haben soll, entlastet Letztere nicht; im Gegenteil muss sich die Gesuchstellerin selbst vorwerfen lassen, die Domizilhalterin nicht über den Eingriff und die damit verbundene Abwesenheit bzw. Arbeitsunfähigkeit informiert zu haben. Des Weiteren behauptet die Gesuchstellerin zu Recht nicht, der Gipsverband ihres Verwaltungsrats habe diesen daran gehindert, mit der Domizilhalterin Kontakt aufzunehmen und diese über seine Operation zu orientieren.