4.4 Die Gesuchstellerin bestreitet zu Recht nicht, dass die Zustellung an den Vertreter der Domizilhalterin gültig erfolgt ist. Wenn sie vorbringt, die Domizilhalterin habe den Zahlungsfehl "ohne jede weitere Benachrichtigung oder Warnung vor einer ablaufenden Frist" an die Niederlassung Zürich weitergeleitet, so vermag sie damit ihre Säumnis nicht zu entschuldigen. Vielmehr hat sie sich das – prima vista nicht zu beanstandende – Vorgehen der Domizilhalterin anrechnen zu lassen. Auch dass die Domizilhalterin keine Kenntnis von der Erkrankung des Verwaltungsrates der Gesuchstellerin gehabt haben soll, entlastet Letztere nicht;