4.2 Die Gesuchstellerin macht geltend, der Zahlungsbefehl sei vom bevollmächtigten Domizilhalter entgegengenommen und in Unkenntnis der Erkrankung des Verwaltungsrats der Gesuchstellerin ohne jede Benachrichtigung oder Warnung vor einer ablaufenden Frist per Einschreiben an die Zweigniederlassung Zürich gesandt worden. Der Verwaltungsrat der Gesuchstellerin sei im Januar stationär am Ellbogen operiert worden. Mit Gipsverband sei er seither arbeitsunfähig und nicht in der Lage gewesen, das Einschreiben bei der Post abzuholen. Erst am 20. Februar 2025 sei ihm dies wieder möglich gewesen.