In einem solchen Fall wird das verschuldete Versäumnis des Vertreters dem Vertretenen angerechnet. Demgegenüber wird das Verschulden einer Hilfsperson des Vertreters bei Vorbereitungs- und Ausführungshandlungen, welche keine juristischen Kenntnisse erfordern, dem Vertretenen grundsätzlich nicht angerechnet, wenn sie korrekt ausgewählt, instruiert und kontrolliert worden ist (vgl. Nordmann/Oneyser, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 33 SchKG N 10, 11a, 11d, 13a und 14a mit Hinweisen). Seite 3/4