2. Mit E-Mail vom 20. Februar 2025 erhob F.________, Verwaltungsrat der Gesuchstellerin, beim Betreibungsamt Zug gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag. Nachdem das Betreibungsamt Zug die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 21. Februar 2025 darauf hingewiesen hatte, dass der Rechtsvorschlag verspätet sei, stellte die Beschwerdeführerin am 25. Februar 2025 beim Obergericht des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs das Gesuch, es sei ihr die Rechtsvorschlagsfrist wiederherzustellen. 3. Die Akten des Betreibungsamtes Zug wurden beigezogen. Stellungnahmen wurden nicht eingeholt.