{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-03-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-17_2025-03-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_17_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf0db78e2430fbbaabf130b47b839dd5f25c1ca4266ff3d4fa7d3ed0e1cd02a0cb0017ff396b85d29ab4c5beb10b814a9?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf0db78e2430fbbaabf130b47b839dd5f25c1ca4266ff3d4fa7d3ed0e1cd02a0cb0017ff396b85d29ab4c5beb10b814a9&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_17", "Checksum": "aef647e8965b000078d7709547df440a"}, "Scrapedate": "2026-02-25", "Num": ["BA 2025 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 27.03.2025 BA 2025 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist | Fristwiederherstellung"}], "ScrapyJob": "446973/80/179", "Zeit UTC": "25.02.2026 03:42:00", "Checksum": "ee94b8e5245c76d55de9cc8b626eea10", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 27.03.2025 BA 2025 17\nRegeste:\nWiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist | Fristwiederherstellung\n\n4.4 Die Gesuchstellerin bestreitet zu Recht nicht, dass die Zustellung an den Vertreter der Domizilhalterin gültig erfolgt ist. Wenn sie vorbringt, die Domizilhalterin habe den Zahlungsfehl\n\"ohne jede weitere Benachrichtigung oder Warnung vor einer ablaufenden Frist\" an die Niederlassung Zürich weitergeleitet, so vermag sie damit ihre Säumnis nicht zu entschuldigen.\nVielmehr hat sie sich das – prima vista nicht zu beanstandende – Vorgehen der Domizilhalterin anrechnen zu lassen. Auch dass die Domizilhalterin keine Kenntnis von der Erkrankung\ndes Verwaltungsrates der Gesuchstellerin gehabt haben soll, entlastet Letztere nicht; im\nGegenteil muss sich die Gesuchstellerin selbst vorwerfen lassen, die Domizilhalterin nicht\nüber den Eingriff und die damit verbundene Abwesenheit bzw. Arbeitsunfähigkeit informiert\nzu haben. Des Weiteren behauptet die Gesuchstellerin zu Recht nicht, der Gipsverband ihres\nVerwaltungsrats habe diesen daran gehindert, mit der Domizilhalterin Kontakt aufzunehmen\nund diese über seine Operation zu orientieren. Ebenso wenig glaubhaft ist die Behauptung,\nder Verwaltungsrat sei nach der Operation nicht in der Lage gewesen, das Einschreiben bei\nder Post abzuholen. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte es dem Verwaltungsrat\njedenfalls oblegen, eine Drittperson mit der Abholung zu beauftragen.\n\n4.5 Nach dem Gesagten liegt offenkundig kein absolut unverschuldetes Hindernis im Sinne von\nArt. 33 Abs. 4 SchKG vor. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ist\ndaher abzuweisen.\n\n5. Gesuche um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags werden nicht\nim Rahmen des vom Grundsatz der Kostenlosigkeit beherrschten Beschwerdeverfahrens\ngemäss Art. 17 f. SchKG behandelt, weshalb die Inanspruchnahme der Aufsichtsbehörde\nKostenfolgen gemäss Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG nach sich zieht (vgl. BlSchK 2013 Nr. 4\nE. 6 c). Der Gesuchstellerin sind daher die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.\nSeite 4/4\n\nUrteilsspruch\n\n1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung\nNr. C.________ des Betreibungsamtes Zug wird abgewiesen.\n\n2. Der Gesuchstellerin wird eine Gebühr von CHF 300.00 auferlegt.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nbzw. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids\nschriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und\nder Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne\n14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.\n\n4. Mitteilung an:\n- Gesuchstellerin\n- Betreibungsamt Zug\n- B.________ (Betreibungsgläubigerin)\n- Gerichtskasse (im Dispositiv)\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer D. Huber Stüdli\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}