{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-03-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-17_2025-03-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_17_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf0db78e2430fbbaabf130b47b839dd5f25c1ca4266ff3d4fa7d3ed0e1cd02a0cb0017ff396b85d29ab4c5beb10b814a9?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf0db78e2430fbbaabf130b47b839dd5f25c1ca4266ff3d4fa7d3ed0e1cd02a0cb0017ff396b85d29ab4c5beb10b814a9&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_17", "Checksum": "aef647e8965b000078d7709547df440a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2025 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 27.03.2025 BA 2025 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Auf Begehren der B.________ (nachfolgend: Betreibungsgläubigerin) stellte das Betreibungsamt Zug am 30. Januar 2025 in der Betreibung Nr. C.________ gegen die A.________\n(nachfolgend: Gesuchstellerin) den Zahlungsbefehl für eine Forderung von CHF 9'442.60\nnebst Zins zu 5 % seit 31. Januar 2025 sowie für Verzugszins von CHF 1'247.20 und Mahngebühr von CHF 100.00 aus. Der Zahlungsbefehl wurde am 6. Februar 2025 von\nD.________, Verwaltungsrat der Domizilhalterin E.________ AG, entgegengenommen.\n\n2. Mit E-Mail vom 20. Februar 2025 erhob F.________, Verwaltungsrat der Gesuchstellerin,\nbeim Betreibungsamt Zug gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag. Nachdem das\nBetreibungsamt Zug die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 21. Februar 2025 darauf hingewiesen hatte, dass der Rechtsvorschlag verspätet sei, stellte die Beschwerdeführerin am\n25. Februar 2025 beim Obergericht des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs das Gesuch, es sei ihr die Rechtsvorschlagsfrist wiederherzustellen.\n\n3. Die Akten des Betreibungsamtes Zug wurden beigezogen. Stellungnahmen wurden nicht\neingeholt.\n\n4. Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch\neinreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen.\n\n4.1 Das gestützt auf Art. 33 Abs. 4 SchKG geltend gemachte Hindernis muss absolut unverschuldet sein. Es muss also eine objektive Unmöglichkeit, höhere Gewalt, eine unverschuldete persönliche Unmöglichkeit oder ein entschuldbares Fristversäumnis vorliegen. Selbst\nbei einem nur leichten zurechenbaren Verschulden muss die Restitution scheitern. Schuldlosigkeit liegt vor, wenn die Verhinderung durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den\nRegeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einem sorgsamen Geschäftsmann nicht\nbefürchtet zu werden braucht oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt\nhätte. Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein.\nDie Krankheit muss aber dergestalt sein, dass der Rechtssuchende ihretwegen selbst davon\nabgehalten wurde, innert Frist zu handeln, oder unfähig war, eine Drittperson mit der entsprechenden Handlung zu betrauen. Die Beweislast liegt beim Gesuchsteller. Trifft eine an\neinem vollstreckungsrechtlichen Verfahren beteiligte Partei persönlich zwar ein unverschuldetes Hindernis, ist ihr Vertreter vom Hindernis jedoch nicht betroffen, kann das Wiederherstellungsgesuch nicht gutgeheissen werden, da die Vertretungsmöglichkeit gerade für solche\nFälle vorgesehen ist. In einem solchen Fall wird das verschuldete Versäumnis des Vertreters\ndem Vertretenen angerechnet. Demgegenüber wird das Verschulden einer Hilfsperson des\nVertreters bei Vorbereitungs- und Ausführungshandlungen, welche keine juristischen Kenntnisse erfordern, dem Vertretenen grundsätzlich nicht angerechnet, wenn sie korrekt ausgewählt, instruiert und kontrolliert worden ist (vgl. Nordmann/Oneyser, Basler Kommentar, 3. A.\n2021, Art. 33 SchKG N 10, 11a, 11d, 13a und 14a mit Hinweisen).\nSeite 3/4\n\n4.2 Die Gesuchstellerin macht geltend, der Zahlungsbefehl sei vom bevollmächtigten Domizilhalter entgegengenommen und in Unkenntnis der Erkrankung des Verwaltungsrats der Gesuchstellerin ohne jede Benachrichtigung oder Warnung vor einer ablaufenden Frist per Einschreiben an die Zweigniederlassung Zürich gesandt worden. Der Verwaltungsrat der Gesuchstellerin sei im Januar stationär am Ellbogen operiert worden. Mit Gipsverband sei er\nseither arbeitsunfähig und nicht in der Lage gewesen, das Einschreiben bei der Post abzuholen. Erst am 20. Februar 2025 sei ihm dies wieder möglich gewesen.\n\n4.3 Im eingereichten ärztlichen Zeugnis der Universitätsklinik Balgrist vom 26. Februar 2025 wird\ndem Verwaltungsrat der Gesuchstellerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom\n14. Januar 2025 bis 20. Februar 2025 attestiert.\n\n"}