4.3 Nicht entsprochen werden kann dem Antrag des Beschwerdeführers, es sei das Konkursamt anzuweisen, den Konkurs der B.________ AG sofort zu bearbeiten und innert weniger Monate abzuschliessen. Die bevorzugte Behandlung eines Konkursverfahrens darf – wie vorne in E. 3 dargelegt – nicht zur Folge haben, dass andere, möglicherweise noch ältere Verfahren länger liegen bleiben. Indes ist das Konkursamt aufzufordern, das Konkursverfahren der B.________ AG innert nützlicher Frist abzuschliessen (vgl. BGE 119 III 1 E. 2; BGE 107 III 3 E. 2). Seite 5/5