{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-05-15", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-13_2025-05-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_13_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac89cfbb94727e95a8e8c2c7071781b0af3201ec2f12aa6450132d8789502a7f880b48d50627b7ace449a2cbd961b2cbf?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac89cfbb94727e95a8e8c2c7071781b0af3201ec2f12aa6450132d8789502a7f880b48d50627b7ace449a2cbd961b2cbf&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_13", "Checksum": "56194adf84d7158b6d27b161320bc3d9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2025 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 15.05.2025 BA 2025 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Insbesondere die Gläubiger haben Anspruch darauf,\ndass das Konkursverfahren ohne unnötige Verzögerung durchgeführt wird. Handelt es sich\nwie vorliegend um einen Konkurs, in dem Lohnforderungen geltend gemacht werden, so\nsprechen auch sozialpolitische Überlegungen dafür, dass die Gläubiger möglichst rasch zu\nihrem Geld kommen. Letztlich sind die Kantone verpflichtet, ihren Bürgern eine ordnungsgemässe Rechtspflege zu gewährleisten, wozu auch das Betreibungs- und Konkurswesen\ngehört (vgl. Entscheid der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft 200 10 735/LIA vom 13. Juli 2010 E. 2.2). Die bevorzugte Behandlung\neines Konkursverfahrens darf indes nicht zur Folge haben, dass andere, möglicherweise\nnoch ältere Verfahren länger liegen bleiben. Das wäre mit dem Gebot rechtsgleicher Behandlung nicht vereinbar. Es ist Aufgabe des Regierungsrates als administrative Aufsichtsbehörde, geeignete Massnahmen zu treffen und auf die Behebung eines personellen Missstandes\nbeim Konkursamt unmittelbar einzuwirken (vgl. Urteil des Obergerichts Zug BA 2023 8 vom\n2. Mai 2023 E. 3).\nSeite 4/5\n\n4.\n4.1 Insgesamt sind seit der Eröffnung des Konkursverfahrens über die B.________ AG fünf Jahre vergangen und die Frist für die Durchführung des Konkursverfahrens wurde bereits mehrmals verlängert. Diese Verfahrensdauer ist für ein eher einfaches Konkursverfahren deutlich\nzu lang.\n\n4.2 Aufgrund seiner Aufsichtstätigkeit ist dem Obergericht die seit Jahren bestehende hohe Arbeitslast des Konkursamtes bekannt. Weil sich die Situation im Konkursamt zuspitzte, hat der\nRegierungsrat des Kantons Zug zusätzliche 500 Stellenprozente für das Handelsregisterund Konkursamt beantragt (vgl. Protokoll der Sitzung des Zuger Kantonsrates vom 27. Oktober 2022, S. 2892, Rz 1292, Traktandum 3.4: Budget 2023 und Finanzplan 2023-2026; Vorlage: 3474.3/3a-17113 Zusatzbericht und Zusatzantrag zusätzliche Personalstellen). Der\nKantonsrat genehmigte an der Sitzung vom 24. November 2022 gesamthaft 400 zusätzliche\nStellenprozente für die Sachbearbeitung Konkursamt (vgl. Protokoll der Sitzung des Zuger\nKantonsrates vom 24. November 2022, Nachmittag, S. 3096 ff.). Mit dieser Personalaufstockung hätte die hohe Arbeitslast des Konkursamtes, die aufgrund der Einführung des neuen\nAuflösungsgrundes in Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR und dem Wegfall der flankierenden Covid-\nMassnahmen gestiegen ist, wieder auf ein vernünftiges Mass gesenkt werden sollen. Trotzdem erreichten die Konkursverfahren im Jahre 2024 einen neuen Höchststand. Sodann trat\nper 1. Januar 2025 eine Änderung im SchKG in Kraft. Neu werden sämtliche öffentlichrechtlichen Forderungen wie Steuerausstände und offene AHV-Beiträge nicht mehr auf\nPfändung, sondern auf Konkurs betrieben, wenn der Schuldner im Handelsregister eingetragen ist. Aufgrund dieser Gesetzesänderung ist mit einem weiteren Anstieg der Konkursverfahren zu rechnen. Im Hinblick auf diese Änderungen bewilligte der Kantonsrat des Kantons\nZug auf Antrag des Regierungsrats dem Handelsregister- und Konkursamt weitere 15,5 Stellen (vgl. Protokoll der Sitzung des Zuger Kantonsrates vom 28. November 2024, Nachmittag,\nS. 1783 i.V.m. Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 3. September 2024 [Vorlage\nNr. 3797.1]).\n\nImmerhin ist es dem Konkursamt zwischenzeitlich gelungen, im vorliegenden Konkursverfahren das Debitoreninkasso in einem ersten Schritt abzuarbeiten. Das Konkursamt schrieb\nAnfang Jahr über 250 potenzielle Schuldner an. Mittlerweile konnten über CHF 43'500.00\nadmassiert werden. Diesbezüglich sind noch Mahnschreiben und ein Zirkularschreiben zu\nversenden. Das Konkursamt rechnet damit, das Verfahren im Jahr 2025 so weit voranzutreiben, dass der Abschluss für das Jahr 2026 ins Auge gefasst werden kann (vgl. Gesuch des\nKonkursamtes vom 1. Mai 2025 um Verlängerung der Frist für die Durchführung des Konkursverfahrens bis zum 30. April 2026).\n\n4.3 Nicht entsprochen werden kann dem Antrag des Beschwerdeführers, es sei das Konkursamt\nanzuweisen, den Konkurs der B.________ AG sofort zu bearbeiten und innert weniger Monate abzuschliessen. Die bevorzugte Behandlung eines Konkursverfahrens darf – wie vorne in\nE. 3 dargelegt – nicht zur Folge haben, dass andere, möglicherweise noch ältere Verfahren\nlänger liegen bleiben. Indes ist das Konkursamt aufzufordern, das Konkursverfahren der\nB.________ AG innert nützlicher Frist abzuschliessen (vgl. BGE 119 III 1 E. 2; BGE 107 III 3\nE. 2).\nSeite 5/5\n\n5. Nach dem Gesagten ist eine Rechtsverzögerung zu bejahen. Das Konkursamt ist aufzufordern, das Konkursverfahren der B.________ AG innert nützlicher Frist abzuschliessen.\n\n"}