{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-05-15", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-13_2025-05-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_13_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac89cfbb94727e95a8e8c2c7071781b0af3201ec2f12aa6450132d8789502a7f880b48d50627b7ace449a2cbd961b2cbf?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaac89cfbb94727e95a8e8c2c7071781b0af3201ec2f12aa6450132d8789502a7f880b48d50627b7ace449a2cbd961b2cbf&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_13", "Checksum": "56194adf84d7158b6d27b161320bc3d9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2025 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 15.05.2025 BA 2025 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Mit der Durchführung des Konkurses wurde das Konkursamt Zug betraut.\n\n2. Am 22. Mai 2020 wurde der Schuldenruf im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im\nAmtsblatt des Kantons Zug publiziert. Daraufhin meldeten 61 Gläubiger Forderungen über\ninsgesamt CHF 11'059'519.86 an. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) machte\nLohnforderungen geltend.\n\n3. Mit Eingabe vom 10. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\nRechtsverzögerungsbeschwerde ein (act. 1).\n\n4. Mit Schreiben vom 11. Februar 2025 forderte das Obergericht Zug den Beschwerdeführer\nauf, innert fünf Tagen ein unterzeichnetes Doppel der Beschwerde sowie die Beilagen im\nDoppel einzureichen (act. 2).\n\n5. Am 14. Februar 2025 teilte der Beschwerdeführer dem Obergericht Zug mit, die Eingabe vom\n10. Februar 2025 sei versehentlich an das Obergericht verschickt worden. Das Dokument sei\nals gegenstandlos zu betrachten und gegebenenfalls zu löschen (act. 3). Gleichentags reichte der Beschwerdeführer bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug eine neue\nRechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragte, dem Konkursamt Zug sei aufzutragen,\nden Konkurs über die B.________ AG sofort zu bearbeiten und innert weniger Monate zum\nAbschluss zu bringen (act. 4).\n\n6. In der Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2025 beantragte das Konkursamt Zug die Abweisung der Beschwerde (act. 6).\n\nErwägungen\n\n1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe im Konkurs seiner ehemaligen Arbeitgeberin, der\nB.________ AG, Lohnforderungen geltend gemacht. Seit der Konkurseröffnung seien fast\nfünf Jahre verstrichen, ohne dass sich in diesem Fall etwas getan hätte. Solches sei nicht\nzulässig und könne von ihm nicht mehr akzeptiert werden. Er lasse das immer wieder gehörte Argument der Arbeitsüberlastung nach bald fünf Jahren nicht mehr gelten. Dem Konkursamt Zug sei daher aufzutragen, den Konkurs der B.________ AG sofort zu bearbeiten und\ninnert weniger Monate zum Abschluss zu bringen (vgl. act. 4).\n\n2. Das Konkursamt hält dem entgegen, es habe, da die gesetzlich vorgesehene Frist für die\nDurchführung des Konkursverfahrens nicht habe eingehalten werden können, entsprechende\nAnträge auf Fristverlängerung bei der Aufsichtsbehörde gestellt. Diesen sei jeweils entsprochen worden, zuletzt am 6. Mai 2024 bis 30. April 2025. Der Aufsichtsbehörde sei bekannt,\ndass das Konkursamt seit Jahren mit einer sehr hohen Arbeitslast konfrontiert sei. Mit der\nEinführung des neuen Auflösungsgrundes in Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR und dem Wegfall der\nSeite 3/5\n\nflankierenden Covid-Massnahmen sei die Anzahl der Konkursfälle stetig gestiegen und habe\nim Jahr 2024 ihren bisherigen Höchststand erreicht. Aufgrund der per 1. Januar 2025 in Kraft\ngetretenen SchKG-Änderung müsse zudem mit einem erneuten starken Anstieg der Konkursverfahren gerechnet werden und sei erneut eine erhebliche Personalaufstockung notwendig geworden. Hinzu kämen weitere erhöhte Anforderungen wie etwa die Feststellung\nstrafrechtlich relevanter Vorkommnisse. Einstweilen bleibe daher nichts anders übrig, als bei\nneu eröffneten Konkursfällen umgehend die Aktiven zu sichern und zu verwerten sowie die\nentsprechenden Befragungen durchzuführen. Sämtliche weiteren Handlungen seien bei allen\nKonkursverfahren primär nach Alterspriorität vorzunehmen. Die hohe Anzahl an Arbeitnehmerforderungen und die in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Subrogationen sowie\ndie Bearbeitung von Pfandansprüchen erforderten einen zusätzlichen zeitlichen Aufwand\nbeim Erstellen des Kollokationsplanes. Der Fall sei aber in Bearbeitung (vgl. act. 6).\n\n3. Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsorgan die Vollziehung\neiner ihm obliegenden – von Amtes wegen vorzunehmenden oder vom Beschwerdeführer\nordnungsgemäss verlangten – Amtshandlung nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen\noder durch die Umstände gebotenen Frist vornimmt. Die Betreibungs- und Konkursämter\nsind gehalten, ihre Arbeit so zu organisieren, dass die einzelnen Handlungen innert angemessener Frist vorgenommen werden und die Verfahren insgesamt eine als noch zulässig\nerachtete Dauer nicht überschreiten. Die Angemessenheit muss einzelfallweise im Hinblick\nauf die Natur und den Umfang des Gegenstandes und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände beurteilt werden (Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG\nN 31 f.; vgl. auch Maier/Vagnato, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A. 2017, Art. 17 SchKG N 25).\n\n"}