4.3 Nicht entsprochen werden kann dem Antrag des Beschwerdeführers, es sei das Konkursamt anzuweisen, innert zwei Monaten den Kollokationsplan zu erstellen, aufzulegen und das Konkursverfahren abzuschliessen. Die bevorzugte Behandlung eines Konkursverfahrens darf – wie vorne in E. 3 dargelegt – nicht zur Folge haben, dass andere, möglicherweise noch ältere Verfahren länger liegen bleiben. Indes ist das Konkursamt aufzufordern, das Konkursverfahren der C.________ AG innert nützlicher Frist abzuschliessen (vgl. BGE 119 III 1 E. 2; BGE 107 III 3 E. 2).