Die hohe Anzahl an Arbeitnehmerforderungen und die in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Subrogationen sowie die Bearbeitung von Pfandansprüchen erforderten einen zusätzlichen zeitlichen Aufwand beim Erstellen des Kollokationsplanes. Die beantragte Frist von zwei Monaten für die Erstel- Seite 4/6 lung und Auflage des Kollokationsplanes sowie für den vollständigen Abschluss des Konkursverfahrens sei deshalb viel zu kurz (vgl. act. 3).