2. Das Konkursamt hält dem entgegen, es habe, da die gesetzlich vorgesehene Frist für die Durchführung des Konkursverfahrens nicht habe eingehalten werden können, entsprechende Anträge auf Fristverlängerung bei der Aufsichtsbehörde gestellt. Diesen sei jeweils entsprochen worden, zuletzt am 6. Mai 2024 bis 30. April 2025. Der Aufsichtsbehörde sei bekannt, dass das Konkursamt seit Jahren mit einer sehr hohen Arbeitslast konfrontiert sei. Mit der Einführung des neuen Auflösungsgrundes in Art. 731b Abs. 1 Ziff.