¾ Jahre nach der Konkurseröffnung noch nicht einmal der Kollokationsplan erstellt worden, wenngleich dies gemäss Gesetzgeber innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist geschehen sollte. In personeller Hinsicht seien zwar Massnahmen ergriffen worden. Es sei aber nie eine Fristverlängerung bei der Aufsichtsbehörde beantragt, geschweige denn bewilligt worden. Die Verzögerung sei somit einzig und allein dem Konkursamt anzulasten. Dem Konkursamt wäre es nach Anmeldung der Gläubigerforderungen im Juni 2020 ohne Weiteres möglich gewesen, das Verfahren voranzutreiben und den Kollokationsplan fertigzustellen.