1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Konkursamt sei – ausgehend vom Zirkularschreiben vom 20. März 2023 – seit fast zwei Jahren untätig geblieben und habe keine erkennbaren verfahrensfortführenden Handlungen mehr vorgenommen. Die Verfahrensdauer erstrecke sich mittlerweile auf fast fünf Jahre. Die vom Gesetzgeber vorgesehene einjährige Frist zur Erledigung des Konkursverfahrens sei um mehr als 3 ¾ Jahre überschritten worden. Zudem sei 4 ¾ Jahre nach der Konkurseröffnung noch nicht einmal der Kollokationsplan erstellt worden, wenngleich dies gemäss Gesetzgeber innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist geschehen sollte.