Somit sei es nicht möglich, dem Beschwerdeführer einen verbindlichen Zeitplan betreffend Auflage des Kollokationsplanes mitzuteilen. Die zusätzlichen, vielen neuen Konkurseingänge würden auch dazu führen, dass die bestehenden Verfahren nicht zeitgerecht weiterbearbeitet werden könnten (act. 1/12-13). 7. Mit Eingabe vom 6. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und stellte folgendes Rechtsbegehren (act. 1): Seite 3/6