{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-05-15", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-10_2025-05-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_10_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa0034dacadfa046d400aba64ad4437e63936ce96f8794c1f713eb2aa3835676c69a089417d2476d88b19b1b36c13de674?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa0034dacadfa046d400aba64ad4437e63936ce96f8794c1f713eb2aa3835676c69a089417d2476d88b19b1b36c13de674&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_10", "Checksum": "7564c6a0f2945b36dd38b271d4e06756"}, "Scrapedate": "2026-02-25", "Num": ["BA 2025 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 15.05.2025 BA 2025 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Mit dieser Personalaufstockung hätte die hohe Arbeitslast des Konkursamtes, die aufgrund der Einführung des neuen\nAuflösungsgrundes in Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR und dem Wegfall der flankierenden Covid-\nMassnahmen gestiegen ist, wieder auf ein vernünftiges Mass gesenkt werden sollen. Trotzdem erreichten die Konkursverfahren im Jahre 2024 einen neuen Höchststand. Sodann trat\nper 1. Januar 2025 eine Änderung im SchKG in Kraft. Neu werden sämtliche öffentlichrechtlichen Forderungen wie Steuerausstände und offene AHV-Beiträge nicht mehr auf\nPfändung, sondern auf Konkurs betrieben, wenn der Schuldner im Handelsregister eingetragen ist. Aufgrund dieser Gesetzesänderung ist mit einem weiteren Anstieg der Konkursverfahren zu rechnen. Im Hinblick auf diese Änderungen bewilligte der Kantonsrat des Kantons\nZug auf Antrag des Regierungsrats dem Handelsregister- und Konkursamt weitere 15,5 Stellen (vgl. Protokoll der Sitzung des Zuger Kantonsrates vom 28. November 2024, Nachmittag,\nS. 1783 i.V.m. Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 3. September 2024 [Vorlage\nNr. 3797.1]).\n\nImmerhin ist es dem Konkursamt zwischenzeitlich gelungen, im vorliegenden Konkursverfahren das Debitoreninkasso in einem ersten Schritt abzuarbeiten. Das Konkursamt schrieb\nAnfang Jahr über 250 potenzielle Schuldner an. Mittlerweile konnten über CHF 43'500.00\nadmassiert werden. Diesbezüglich sind noch Mahnschreiben und ein Zirkularschreiben zu\nversenden. Das Konkursamt rechnet damit, das Verfahren im Jahr 2025 so weit voranzutreiben, dass der Abschluss für das Jahr 2026 ins Auge gefasst werden kann (vgl. Gesuch des\nKonkursamtes vom 1. Mai 2025 um Verlängerung der Frist für die Durchführung des Konkursverfahrens bis zum 30. April 2026).\n\n4.3 Nicht entsprochen werden kann dem Antrag des Beschwerdeführers, es sei das Konkursamt\nanzuweisen, innert zwei Monaten den Kollokationsplan zu erstellen, aufzulegen und das\nKonkursverfahren abzuschliessen. Die bevorzugte Behandlung eines Konkursverfahrens darf\n– wie vorne in E. 3 dargelegt – nicht zur Folge haben, dass andere, möglicherweise noch ältere Verfahren länger liegen bleiben. Indes ist das Konkursamt aufzufordern, das Konkursverfahren der C.________ AG innert nützlicher Frist abzuschliessen (vgl. BGE 119 III 1 E. 2;\nBGE 107 III 3 E. 2).\n\n5. Nach dem Gesagten ist eine Rechtsverzögerung zu bejahen. Das Konkursamt ist aufzufordern, das Konkursverfahren der C.________ AG innert nützlicher Frist abzuschliessen.\n\n6. Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde ist, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos und es werden keine Entschädigungen zugesprochen (Art. 20a Abs. 2\nZiff. 5 SchKG; Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nSeite 6/6\n\nUrteilsspruch\n\n1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Konkursamt aufgefordert, das Konkursverfahren der C.________ AG beförderlich weiterzuführen und abzuschliessen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführer\n- Konkursamt Zug\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer D. Huber Stüdli\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}