{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-05-15", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-10_2025-05-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_10_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa0034dacadfa046d400aba64ad4437e63936ce96f8794c1f713eb2aa3835676c69a089417d2476d88b19b1b36c13de674?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa0034dacadfa046d400aba64ad4437e63936ce96f8794c1f713eb2aa3835676c69a089417d2476d88b19b1b36c13de674&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_10", "Checksum": "7564c6a0f2945b36dd38b271d4e06756"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2025 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 15.05.2025 BA 2025 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Mit der\nEinführung des neuen Auflösungsgrundes in Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR und dem Wegfall der\nflankierenden Covid-Massnahmen sei die Anzahl der Konkursfälle stetig gestiegen und habe\nim Jahr 2024 ihren bisherigen Höchststand erreicht. Aufgrund der per 1. Januar 2025 in Kraft\ngetretenen SchKG-Änderung müsse zudem mit einem erneuten starken Anstieg der Konkursverfahren gerechnet werden und sei erneut eine erhebliche Personalaufstockung notwendig geworden. Hinzu kämen weitere erhöhte Anforderungen wie etwa die Feststellung\nstrafrechtlich relevanter Vorkommnisse. Einstweilen bleibe daher nichts anders übrig, als bei\nneu eröffneten Konkursfällen umgehend die Aktiven zu sichern und zu verwerten sowie die\nentsprechenden Befragungen durchzuführen. Sämtliche weiteren Handlungen seien bei allen\nKonkursverfahren primär nach Alterspriorität vorzunehmen. Die hohe Anzahl an Arbeitnehmerforderungen und die in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Subrogationen sowie\ndie Bearbeitung von Pfandansprüchen erforderten einen zusätzlichen zeitlichen Aufwand\nbeim Erstellen des Kollokationsplanes. Die beantragte Frist von zwei Monaten für die Erstel-\nSeite 4/6\n\nlung und Auflage des Kollokationsplanes sowie für den vollständigen Abschluss des Konkursverfahrens sei deshalb viel zu kurz (vgl. act. 3).\n\n3. Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsorgan die Vollziehung\neiner ihm obliegenden – von Amtes wegen vorzunehmenden oder vom Beschwerdeführer\nordnungsgemäss verlangten – Amtshandlung nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen\noder durch die Umstände gebotenen Frist vornimmt. Die Betreibungs- und Konkursämter\nsind gehalten, ihre Arbeit so zu organisieren, dass die einzelnen Handlungen innert angemessener Frist vorgenommen werden und die Verfahren insgesamt eine als noch zulässig\nerachtete Dauer nicht überschreiten. Die Angemessenheit muss einzelfallweise im Hinblick\nauf die Natur und den Umfang des Gegenstandes und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände beurteilt werden (Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG\nN 31 f.; vgl. auch Maier/Vagnato, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A. 2017, Art. 17 SchKG N 25).\n\nArt. 270 SchKG bestimmt, dass das Konkursverfahren innert einem Jahr nach der Eröffnung\ndes Konkurses durchgeführt sein soll (Abs. 1). Diese Frist kann nötigenfalls durch die Aufsichtsbehörde verlängert werden (Abs. 2). Die Frist für die Durchführung des Konkurses ist\nblosse Ordnungsvorschrift. Mehrfache Verlängerung ist möglich (vgl. Näf, in: Hunkeler\n[Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. A. 2014, Art. 270 SchKG N 1 f. mit Hinweis auf BGE 107\nIII 3 und BGE 119 III 1). Das Konkursamt hat jedoch die Pflicht, seine Aufgabe innerhalb\neiner angemessenen Zeit zu erfüllen. Insbesondere die Gläubiger haben Anspruch darauf,\ndass das Konkursverfahren ohne unnötige Verzögerung durchgeführt wird. Handelt es sich\nwie vorliegend um einen Konkurs, in dem Lohnforderungen geltend gemacht werden, so\nsprechen auch sozialpolitische Überlegungen dafür, dass die Gläubiger möglichst rasch zu\nihrem Geld kommen. Letztlich sind die Kantone verpflichtet, ihren Bürgern eine ordnungsgemässe Rechtspflege zu gewährleisten, wozu auch das Betreibungs- und Konkurswesen\ngehört (vgl. Entscheid der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft 200 10 735/LIA vom 13. Juli 2010 E. 2.2). Die bevorzugte Behandlung\neines Konkursverfahrens darf indes nicht zur Folge haben, dass andere, möglicherweise\nnoch ältere Verfahren länger liegen bleiben. Das wäre mit dem Gebot rechtsgleicher Behandlung nicht vereinbar. Es ist Aufgabe des Regierungsrates als administrative Aufsichtsbehörde, geeignete Massnahmen zu treffen und auf die Behebung eines personellen Missstandes\nbeim Konkursamt unmittelbar einzuwirken (vgl. Urteil des Obergerichts Zug BA 2023 8 vom\n2. Mai 2023 E. 3).\n\n4.\n4.1 Insgesamt sind seit der Eröffnung des Konkursverfahrens über die C.________ AG fünf Jahre vergangen und die Frist für die Durchführung des Konkursverfahrens wurde bereits mehrmals verlängert. Diese Verfahrensdauer ist für ein eher einfaches Konkursverfahren deutlich\nzu lang.\n\n4.2 Aufgrund seiner Aufsichtstätigkeit ist dem Obergericht die seit Jahren bestehende hohe Arbeitslast des Konkursamtes bekannt. Weil sich die Situation im Konkursamt zuspitzte, hat der\nRegierungsrat des Kantons Zug zusätzliche 500 Stellenprozente für das Handelsregisterund Konkursamt beantragt (vgl. Protokoll der Sitzung des Zuger Kantonsrates vom 27. Oktober 2022, S. 2892, Rz 1292, Traktandum 3.4: Budget 2023 und Finanzplan 2023-2026; Vor-\nSeite 5/6\n\n"}