1.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Risch nichtig ist, und das Betreibungsamt Risch wird angewiesen, den Zahlungsbefehl neu zuzustellen. 1.2 Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Entschädigung zugesprochen.