8. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. D.________ infolge der fehlerhaften Zustellung nicht in die Hände der Beschwerdeführerin gelangt ist und die Beschwerdeführerin auch keine Kenntnis von einem in dieser Betreibung durchgeführten Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags hat. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist daher festzustellen, dass der Zahlungsbefehl vom 14. September 2023 in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes nichtig ist. Das Betrei- Seite 7/8 bungsamt Risch ist daher anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Zahlungsbefehl neu zuzustellen.