7.2 Die Betreibungsgläubigerin hob mit der Veranlagungsverfügung B.________ vom 30. November 2023 den Rechtsvorschlag von E.________ in der Betreibung Nr. D.________ auf. In ihrer Stellungnahme vom 24. Mai 2024 hielt sie jedoch fest, es könne nicht bewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin die Veranlagungsverfügung erhalten habe. Mangels eines entsprechenden Zustellnachweises konnte somit der Zahlungsbefehl auch nicht durch eine andere Betreibungshandlung seine Wirkung entfalten.