7.1 Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Geschäftsführer bestritt, vom Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. D.________ Kenntnis erlangt zu haben. Auch wenn unter normalen Umständen zu erwarten wäre, dass eine Gesellschafterin den anderen Gesellschafter und gleichzeitigen Geschäftsführer über der Erhalt des Zahlungsbefehls orientieren würde, so fehlt doch im vorliegenden Fall ein Nachweis, dass eine solche Mitteilung erfolgt ist. Der Beschwerdeführerin kann somit nicht widerlegt werden, dass sie vom Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. D.________ keine Kenntnis hatte.