Zudem handelt es sich bei E.________ nicht um eine Angestellte der Beschwerdeführerin, sondern um die Gesellschafterin ohne Zeichnungsberechtigung. Eine gültige Ersatzzustellung lag damit nicht vor. 7. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin weitere Betreibungshandlungen, aus denen sich der Inhalt des Zahlungsbefehls ergibt, widerspruchslos hingenommen hat und der Zahlungsbefehl damit seine Wirkung entfaltet hat.