6.3 Das Betreibungsamt Risch stellte den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. D.________ am 14. September 2023 aus. An diesem Tag ersuchte es das Betreibungsamt Baar um rechthilfeweise Zustellung dieses Zahlungsbefehls an E.________. Das Betreibungsamt Risch macht nicht geltend, es habe zunächst erfolglos versucht, den Zahlungsbefehl an F.________ zuzustellen. Solches ist aus den eingereichten Akten auch nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für eine Ersatzzustellung gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG waren somit nicht gegeben, unabhängig davon, dass zuvor zwei Zahlungsbefehle in anderen Betreibungen nicht an F._____