5.3 Im Handelsregister ist F.________ als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mit Einzelunterschrift und als Gesellschafter ohne Zeichnungsberechtigung eingetragen, E.________ dagegen nur als Gesellschafterin ohne Zeichnungsberechtigung. Mangels Organstellung und infolge fehlender Zeichnungsberechtigung war sie daher gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG nicht befugt, den Zahlungsbefehl für die Beschwerdeführerin entgegenzunehmen.