Gleiches gilt auch für zeichnungsberechtigte Vizedirektoren. Eine Zustellung an ein im Handelsregister eingetragenes Organ einer Gesellschaft ist gültig, auch wenn zuvor ein anderes Organ die Post angewiesen hat, die Korrespondenz an seine eigene Adresse zu senden (Angst/Rodriguez, a.a.O., Art. 65 SchKG N 6 mit Hinweisen).