3.3 Im vorliegenden Fall ist die Frist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG noch nicht abgelaufen und zudem wurde die Pfändung noch nicht vollzogen. Die Betreibungsgläubigerin hat somit die Möglichkeit, in der Betreibung Nr. D.________ erneut ein Fortsetzungsbegehren zu stellen. Demnach ist die Betreibung nicht dahingefallen und die Beschwerdeführerin hat ein aktuelles Rechtschutzinteresse, deren – allfällige – Nichtigkeit feststellen zu lassen. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Punkt einzutreten.