2. Die Betreibungsgläubigerin hat während des hängigen Beschwerdeverfahrens das Fortsetzungsbegehren zurückgezogen. Damit fehlt es an der Grundlage für die Pfändungsankündigung. Gleichzeitig ist auch das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Fest- Seite 4/8 stellung der Nichtigkeit der Pfändungsankündigung entfallen, womit die Beschwerde insoweit als gegenstandslos abzuschreiben ist. 3. Zu prüfen ist bleibt, ob damit auch die Betreibung Nr. D.________ dahingefallen ist.