1. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde im Wesentlichen geltend, ihr sei in der Betreibung Nr. D.________ nie ein Zahlungsbefehl zugestellt worden, weshalb es an den Voraussetzungen für die Durchführung eines Pfändungsverfahrens fehle. Zudem habe sie keine Kenntnis von einem allenfalls erfolgten Rechtsöffungsverfahren. Es sei daher die Nichtigkeit des Betreibungsverfahrens festzustellen.