4. Während die Betreibungsgläubigerin auf eine Vernehmlassung verzichtete, beantragte das Betreibungsamt mit Eingabe vom 8. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde. Am 15. Februar 2024 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Stellungnahme ein, wozu sich das Betreibungsamt am 21. Februar 2024 vernehmen liess. Mit Eingabe vom 24. Mai 2024 teilte die Betreibungsgläubigerin auf Anfrage Abteilungspräsidenten mit, die Zustellung der Verfügung vom 30. November 2023 könne nicht bewiesen werden, weshalb sie das Fortsetzungsbegehren zurückgezogen habe. Erwägungen