13. Das Betreibungsamt Risch ist zu verpflichten, die verantwortlichen Personen, welche für die Gläubigerin gehandelt haben, bekannt zu geben. 14. Allenfalls ist eine Strafuntersuchung wegen Amtsmissbrauch, Nötigung und evtl. Betrug zu veranlassen. 15. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungspflichten zulasten der Gesuchsgegnerin(nen). Die Beschwerdeführerin ist mit mindestens CHF 250.00 für deren Aufwendungen zu entschädigen.