2. Mit Eingabe vom 5. Februar 2024 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung mit folgenden Anträgen: 1. Die Pfändungsankündigung ist umgehend aufzuheben. 2. Das Pfändungsverfahren ist umgehend einzustellen und allenfalls bereits ausgeführte Handlungen sind umgehend zu beenden und bereits erfolgte sind aufzuheben. 3. In jeden Falle ist bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Beschwerde auf sämtliche weiteren Betreibungs-/Pfändungshandlungen zu verzichten. 4. Es ist die aufschiebende Wirkung zu gewähren.